Laut dem OLG Karlsruhe setzt die Tathandlung des „Verwendens“ in § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraus. Es genügt – so das OLG - vielmehr jedes Handeln, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht.
Erfasst wird deshalb auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten Funktion. Wo die konkrete Grenze zur ordnungswidrigen Verwendung durch den Fahrer liegt, bleibt jedoch weiterhin offen…
OLG Karlsruhe vom 07.02.2023, AZ: 2 Orbs 35 Ss 9/23