Im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus hat die Landesregierung Niedersachsen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 erlassen. Die Verordnung wurde mehrfach geändert. In Ausführung dieser Verordnung untersagte das Ordnungsamt der Stadt Osnabrück unserer Mandantin den Betrieb von Mietwaschboxen, also SB-Waschplätzen für PKW, an der Shell Station an der Hannoverschen Straße. Am 24.04.2020 hatten wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Sandhaus und Kollegen aus Osnabrück, gegen die Schließungsverfügung der Stadt Osnabrück vom 23.04.2020 Klage vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück erhoben und sogleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen.
Ohne den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung wäre die Verfügung sofort wirksam gewesen und die inzwischen geschlossenen Waschboxen hätten geschlossen bleiben müssen. Im Wesentlichen wurde in der Antragsschrift der Rechtsanwälte Dr. Sandhaus argumentiert, dass es für die Schließung der Waschboxen in der Corona-Verfügung des Landes Niedersachsen keine Rechtsgrundlage gebe und darüber hinaus durch den Betrieb der Mietwaschboxen die Gefährdung durch das Corona-Virus nicht erhöht werde.
Mit seiner Entscheidung vom 05.05.2020 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der Klage hergestellt. Somit ist derzeit der Betrieb der Waschboxen unserer Mandantin wieder zulässig. Das Gericht ist unseren Ausführungen im Wesentlichen gefolgt.
Wann über die zugrunde liegende Klage entschieden wird, ist noch nicht absehbar.
Es folgt der Text der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 05.05.2020: